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1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Obk
option1
1. Satzung vom 10.03.2005 zur Änderung der Hauptsatzung für den Oberbergischen Kreis vom 01.12.2004
Aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung für das Land NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 646, SGV. NW. 2021), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW – NKFG NRW) vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 10.03.2005 folgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung für den Oberbergischen Kreis vom 01.12.2004 beschlossen:
Artikel I
§ 1
§ 10 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
§ 10
Entschädigung für Kreistagsmitglieder, sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner
In Satz 1 wird das Wort „Kreisausschuss“ durch das Wort „Landrat“ ersetzt.
§ 2
§ 17 erhält folgende Fassung:
§ 17
Allgemeiner Vertreter des Landrates
Der Kreistag bestellt widerruflich aus den leitenden hauptamtlichen Beamten des Oberbergischen Kreises einen allgemeinen Vertreter des Landrats.
Artikel II
Die 1. Satzung vom 10.03.2005 zur Änderung der Hauptsatzung für den Oberbergischen Kreis vom 01.12.2004 tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende „1. Satzung vom 10.03.2005 zur Änderung der Hauptsatzung für den Oberbergischen Kreis vom 01.12.2004“ wird gem. § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, den 10.03.2005
gez.
Hagen Jobi
- Landrat -
Veröffentlichungsdatum: